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Rechtsprechung
   BGH, 30.07.2019 - 2 StR 172/19   

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https://dejure.org/2019,48873
BGH, 30.07.2019 - 2 StR 172/19 (https://dejure.org/2019,48873)
BGH, Entscheidung vom 30.07.2019 - 2 StR 172/19 (https://dejure.org/2019,48873)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 2019 - 2 StR 172/19 (https://dejure.org/2019,48873)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 323a StGB
    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Anforderungen an die Darstellung des Vorliegens von Eingangsmerkmalen; Gesamtwürdigung mehrerer Ursachen der Schuldunfähigkeit; Gesamtwürdigung bei hoher Alkoholtoleranz; Aussicht auf einen Behandlungserfolg; Therapiewille); ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 20 StGB, § 21 StGB, § 64 Abs. 2 StGB, § 64 Satz 2 StGB, § 64 StGB, § 323a StGB

  • Wolters Kluwer

    Frage der Schuldfähigkeit bei Vollrausch; Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • rewis.io

    Strafurteil: Anforderungen an die Feststellungen zur Schuldfähigkeit eines zur Tatzeit alkoholisierten Angeklagten und zur Erfolgsaussicht der Entwöhnungsbehandlung in einer Entziehungsanstalt wegen Alkohol- und Cannabisabhängigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 20 ; StGB § 21 ; StGB § 64 S. 2
    Frage der Schuldfähigkeit bei Vollrausch; Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 71
  • StV 2021, 354 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 21.01.2010 - 3 StR 502/09

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Therapiewille; Aussicht auf Erfolg);

    Auszug aus BGH, 30.07.2019 - 2 StR 172/19
    Die Aussicht auf einen Behandlungserfolg muss daher positiv festgestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 3 StR 502/09, NStZ-RR 2010, 141).

    Ob der Mangel an Therapiebereitschaft den Schluss auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Maßregel rechtfertigt, lässt sich nur aufgrund einer - vom Landgericht hier nicht vorgenommenen - Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände beurteilen (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 3 StR 502/09 Rn. 5 mwN).

  • BGH, 14.07.2016 - 1 StR 285/16

    Fehlende Schuldfähigkeit (Voraussetzungen: zweistufige Prüfung; Darstellung im

    Auszug aus BGH, 30.07.2019 - 2 StR 172/19
    a) Rechtsfehlerfrei prüft das Landgericht zunächst, ob bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist (vgl. zum Erfordernis einer prinzipiell mehrstufigen Prüfung BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 446/17 Rn. 7 (insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2018, 238) und vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16 Rn. 7; Urteile vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320 Rn. 17 und vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520 Rn. 7).
  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 30.07.2019 - 2 StR 172/19
    Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt aber sowohl nach § 64 Abs. 2 StGB a.F. - bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung (vgl. BVerfGE 91, 1; BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 1994 - 4 StR 675/94 und vom 29. März 1995 - 3 StR 95/95, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 5, 9) - wie auch nach § 64 Satz 2 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl 1, 1327) die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus.
  • BGH, 19.01.2017 - 4 StR 595/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 30.07.2019 - 2 StR 172/19
    Schließt sich der Tatrichter - wie hier - den Ausführungen eines Sachverständigen an, müssen dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16 Rn. 8; vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135; Senat, Beschluss vom 27. Januar 2016 - 2 StR 314/15; BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306).
  • BGH, 12.03.2013 - 4 StR 42/13

    Gefährliche Körperverletzung (das Leben gefährdende Behandlung: Grad der

    Auszug aus BGH, 30.07.2019 - 2 StR 172/19
    a) Rechtsfehlerfrei prüft das Landgericht zunächst, ob bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist (vgl. zum Erfordernis einer prinzipiell mehrstufigen Prüfung BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 446/17 Rn. 7 (insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2018, 238) und vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16 Rn. 7; Urteile vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320 Rn. 17 und vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520 Rn. 7).
  • BGH, 28.01.2016 - 3 StR 521/15

    Rechtsfehlerhafte Ausführungen zur Schuldfähigkeit (Wiedergabe der wesentlichen

    Auszug aus BGH, 30.07.2019 - 2 StR 172/19
    Schließt sich der Tatrichter - wie hier - den Ausführungen eines Sachverständigen an, müssen dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16 Rn. 8; vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135; Senat, Beschluss vom 27. Januar 2016 - 2 StR 314/15; BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306).
  • BGH, 01.07.2015 - 2 StR 137/15

    Verminderte Schuldfähigkeit (zweistufige Prüfung des fehlenden Hemmungsvermögens)

    Auszug aus BGH, 30.07.2019 - 2 StR 172/19
    a) Rechtsfehlerfrei prüft das Landgericht zunächst, ob bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist (vgl. zum Erfordernis einer prinzipiell mehrstufigen Prüfung BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 446/17 Rn. 7 (insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2018, 238) und vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16 Rn. 7; Urteile vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320 Rn. 17 und vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520 Rn. 7).
  • BGH, 02.07.2015 - 2 StR 146/15

    Verminderte Schuldfähigkeit (Alkoholisierung als Grund der fehlenden

    Auszug aus BGH, 30.07.2019 - 2 StR 172/19
    Dass der Angeklagte die an sich genommenen Flaschen unter seiner Jacke versteckt hat, stellt sich lediglich als bloße Verwirklichung des Tatvorsatzes dar, Alkohol zu entwenden; daraus lassen sich regelmäßig keine tragfähigen Schlüsse in Bezug auf die Steuerungsfähigkeit des Täters gewinnen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 2 StR 146/15, NStZ-RR 2015, 367).
  • BGH, 07.03.2006 - 3 StR 52/06

    Erhebliche Minderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (Eingangsmerkmal;

    Auszug aus BGH, 30.07.2019 - 2 StR 172/19
    Der Tatrichter hat sowohl bei der Entscheidung über die Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB als auch zur Frage der eingeschränkten Schuldfähigkeit nicht nur die Darlegungen des medizinischen Sachverständigen eigenständig zu überprüfen; er ist auch verpflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu begründen (BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 3 StR 52/06, NStZ-RR 2007, 74).
  • BGH, 18.12.2007 - 3 StR 516/07

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Aussicht auf

    Auszug aus BGH, 30.07.2019 - 2 StR 172/19
    Erforderlich ist insoweit, dass sich in Persönlichkeit und Lebensumständen des Verurteilten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie finden lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 3 StR 516/07, NStZ-RR 2009, 48, 49).
  • BGH, 17.06.2014 - 4 StR 171/14

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anforderungen

  • BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59

    Aufrechterhaltung der Feststellungen bei Teilaufhebung

  • BGH, 30.04.2015 - 2 StR 444/14

    Verminderte Schuldfähigkeit (Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung durch

  • BGH, 04.04.2018 - 1 StR 116/18

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 10.04.2014 - 5 StR 37/14

    Anforderungen an die Prognose der Erfolgsaussicht bei der Anordnung der

  • BGH, 12.06.2007 - 4 StR 187/07

    Rechtsfehlerhafte Verneinung einer verminderten Schuldfähigkeit nach erheblicher

  • BGH, 11.04.2018 - 4 StR 446/17

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; Abgrenzung);

  • BGH, 24.10.2018 - 1 StR 457/18

    Schuldunfähigkeit (erforderliche Darstellung im Urteil: mehrstufige Prüfung,

  • BGH, 27.01.2016 - 2 StR 314/15

    Schuldunfähigkeit (Anforderungen an die Darstellung im Urteil:

  • BGH, 25.01.2012 - 5 StR 482/11

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit; Schuldunfähigkeit; Beweiswürdigung

  • BGH, 15.12.1994 - 4 StR 675/94

    Beendeter Versuch - Unbeendeter Versuch - Tatplan - Unterbringungsanordnung -

  • BGH, 29.03.1995 - 3 StR 95/95

    Maßregel - Aussicht auf Erfolg - Unterbringung - Entziehungsanstalt - Rausch -

  • BGH, 09.04.1991 - 4 StR 120/91

    Rechtmäßigkeit der Verurteilung eines Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs

  • BGH, 11.01.2024 - 3 StR 280/23

    Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches und Unterschlagung; Hinnahme der

    Vielmehr hat das Tatgericht eine eigene Gesamtwürdigung aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände vorzunehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2023 - 1 StR 41/23, juris Rn. 5; vom 8. Oktober 2020 - 4 StR 636/19, NStZ-RR 2021, 40 f.; vom 30. Juli 2019 - 2 StR 172/19, NStZ-RR 2020, 71; Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 385/18, juris Rn. 13).

    Die Verurteilung des Angeklagten im Fall 1 der Urteilsgründe wegen vorsätzlichen Vollrausches gemäß § 323a Abs. 1 StGB (vgl. zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 StR 172/19, juris Rn. 26; Urteil vom 18. März 1969 - 1 StR 612/68, NJW 1969, 1581, 1582) hält entgegen der insofern zu Gunsten des Angeklagten argumentierenden Rechtsmittelbegründung der Staatsanwaltschaft der revisionsrechtlichen Kontrolle stand.

  • BGH, 17.01.2024 - 5 StR 509/23

    Revision des Angeklagten gegen die Unterbringung der Angeklagten in einer

    b) Schon nach der Rechtsprechung zu den nach früherem Recht niedrigeren (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 48, 70) prognostischen Anforderungen für die Erfolgsaussicht war im Fehlen eines Therapiewillens ein gewichtiges gegenläufiges Indiz zu sehen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2022 - 5 StR 274/22; vom 30. Juli 2019 - 2 StR 172/19, NStZ-RR 2020, 71).
  • BGH, 09.11.2021 - 5 StR 208/21

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Unterbringung in einer

    Dies lässt besorgen, dass das Landgericht einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt und die Anforderungen des § 64 Satz 2 StGB, wonach es einer positiv festzustellenden hinreichend konkreten Erfolgsaussicht bedarf (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90, BVerfGE 91, 1; BGH, Urteil vom 28. Mai 2018 - 1 StR 51/18, NStZ-RR 2018, 275, 276; Beschlüsse vom 13. Januar 2010 - 2 StR 519/09, NStZ-RR 2010, 141, 142; vom 14. August 2019 - 4 StR 147/19, NStZ-RR 2020, 38; vom 30. Juli 2019 - 2 StR 172/19, NStZ-RR 2020, 71), nicht beachtet haben könnte.

    Hinzu kommt, dass die fehlenden Sprachkenntnisse des Angeklagten als prognoserelevanter Umstand (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2013 - 3 StR 513/12, NStZ-RR 2013, 241; vom 20. Mai 2020 - 2 StR 62/20; vgl. demgegenüber aber BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 2 StR 91/21, StV 2021, 645) nicht in eine gebotene Gesamtwürdigung der für und gegen die Therapierbarkeit sprechenden Aspekte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. August 2019 - 4 StR 147/19, NStZ-RR 2020, 38; vom 30. Juli 2019 - 2 StR 172/19, NStZ-RR 2020, 71) eingestellt worden sind, sich das Landgericht insoweit allein auf den Therapiewillen des Angeklagten gestützt hat.

  • BGH, 16.09.2020 - 2 StR 159/20

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; eigenständige

    a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder zumindest die Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prinzipiell eine mehrstufige Prüfung (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 StR 172/19, NStZ-RR 2020, 71; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 1 StR 651/18, NStZ-RR 2019, 334, 335; Beschluss vom 7. Mai 2020 - 4 StR 115/20, BeckRS 2020, 15636; Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 385/18, BeckRS 2018, 35121).

    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18, BeckRS 2018, 18141; Beschluss vom 1. Juni 2017 - 2 StR 57/17; Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 StR 172/19, NStZ-RR 2020, 71; Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 2 StR 419/19, NStZ-RR 2020, 233).

  • BGH, 05.12.2023 - 5 StR 460/23

    Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Unterbringung in einer

    Um gleichwohl von der Erwartung eines Therapieerfolgs im Sinne des § 64 Satz 2 StGB ausgehen zu können, hätte es schon nach der bisherigen Rechtsprechung zu den nach früherem Recht niedrigeren Anforderungen für die Erfolgsprognose (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 48, 70) einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände unter Einschluss dieses Gesichtspunkts bedurft (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2022 - 5 StR 274/22; vom 30. Juli 2019 - 2 StR 172/19, NStZ-RR 2020, 71), an der es insoweit fehlt.
  • LG Kassel, 08.03.2021 - 3640 Js 38463/18
    Für die Annahme einer Erfolgssausicht der Behandlung ist erforderlich, dass sich in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Verurteilten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie finden lassen (BGH, Beschluss vom 30.07.2019 - 2 StR 172/19 - beckonline).

    Für die Annahme einer entsprechenden Erfolgssausicht ist erforderlich, dass sich in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Verurteilten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie finden lassen (BGH, Beschluss vom 30.07.2019 - 2 StR 172/19 - beckonline).

  • BGH, 09.03.2021 - 6 StR 404/20

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Strafzumessung: Doppelverwertungsverbot,

    Ob der Mangel an Bereitschaft, sich in einer Entziehungsanstalt behandeln zu lassen, den Schluss auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Maßregel rechtfertigt, lässt sich nur aufgrund einer - vom Landgericht nicht vorgenommenen - Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände beurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2010 - 3 StR 502/09 Rn. 5; vom 10. November 2009 - 5 StR 413/09, NStZ-RR 2010, 42, 43; vom 30. Juli 2019 - 2 StR 172/19, NStZ-RR 2020, 71, 73).
  • BGH, 10.06.2021 - 2 StR 104/21

    Verminderte Schuldfähigkeit (BAK: mehr als 3 , Rückrechnung, Alkoholgewöhnung,

    Die Aussicht auf einen Behandlungserfolg muss daher positiv festgestellt werden (vgl. st. Rspr. vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2019 - 2 StR 172/19, NStZ-RR 2020, 71, 73 mwN; vom 13. Januar 2010 - 2 StR 519/09, NStZ-RR 2010, 141, 142; BGH, Urteil vom 28. Mai 2018 - 1 StR 51/18, NStZ-RR 2018, 275, 276; Beschluss vom 4. November 2014 - 4 StR 467/14, juris Rn. 7).
  • BGH, 11.05.2022 - 5 StR 475/21

    Ersatz des Schadens im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens

    Bei einer Verurteilung wegen Vollrauschs (§ 323a StGB) ist im Urteilstenor anzugeben, ob wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Vollrauschs verurteilt wird (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 2 StR 172/19 Rn. 26).
  • BGH, 11.10.2022 - 5 StR 274/22

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (fehlender Therapiewille;

    Ob der Mangel an Therapiebereitschaft den Schluss auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Maßregel rechtfertigt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände zu beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2014 - 4 StR 577/13 Rn. 13 mwN; vom 30. Juli 2019 - 2 StR 172/19, NStZ-RR 2020, 71, 73).
  • BGH, 07.09.2023 - 6 StR 257/23
  • LG Aurich, 28.07.2020 - 11 KLs 21/18

    Besonders schwere räuberische Erpressung

  • BayObLG, 27.03.2020 - 202 StRR 16/20

    Erörterungsausfall trotz sich aufdrängender Prüfung der Voraussetzungen für

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Rechtsprechung
   BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,35754
BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20 (https://dejure.org/2020,35754)
BGH, Entscheidung vom 09.09.2020 - 2 StR 281/20 (https://dejure.org/2020,35754)
BGH, Entscheidung vom 09. September 2020 - 2 StR 281/20 (https://dejure.org/2020,35754)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 64 Satz 1 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO
    Grundsätze der Strafzumessung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit); Urteilsgründe (revisionsgerichtliche Anforderungen an die Darstellung der Strafzumessungserwägung im Urteil); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Vorliegen eines Hangs)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abwägung und Feststellung der wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände i.R.d. Strafzumessungsentscheidung des Tatrichters; Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bei Annahme eines Hangs zum Rauschmittelkonsum

  • rewis.io

    Strafzumessung: Außerachtlassung des Gesamtstrafübels bei drohendem Widerruf der Strafaussetzung einer erheblichen Restfreiheitsstrafe

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Strafzumessung: Außerachtlassung des Gesamtstrafübels bei drohendem Widerruf der Strafaussetzung einer erheblichen Restfreiheitsstrafe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 103
  • StV 2021, 20 (Ls.)
  • StV 2021, 354 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 10.11.2015 - 1 StR 482/15

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, berauschende

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20
    Dass diese Neigung bereits den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht hat, ist nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. April 2019 - 3 StR 53/19, juris Rn. 11; vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113 f., jew. mwN).

    Wenngleich erheblichen Beeinträchtigungen der Gesundheit oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs zukommt und diese in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch die Annahme eines Hangs nicht notwendigerweise aus (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. April 2019 - 3 StR 53/19, juris Rn. 11; vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, aaO).

  • BGH, 02.04.2019 - 3 StR 53/19

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang trotz bloß gelegentlichen

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20
    Dass diese Neigung bereits den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht hat, ist nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. April 2019 - 3 StR 53/19, juris Rn. 11; vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, NStZ-RR 2016, 113 f., jew. mwN).

    Wenngleich erheblichen Beeinträchtigungen der Gesundheit oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs zukommt und diese in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch die Annahme eines Hangs nicht notwendigerweise aus (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. April 2019 - 3 StR 53/19, juris Rn. 11; vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15, aaO).

  • BGH, 29.01.2019 - 2 StR 416/18

    Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20
    Eine erschöpfende Aufzählung aller für die Strafzumessungsentscheidung relevanten Gesichtspunkte ist dagegen weder gesetzlich vorgeschrieben noch in der Praxis möglich (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 14. März 2018 - 2 StR 416/18, NStZ 2019, 138, 139; BGH, Urteil vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337).

    Ein der Strafzumessung in sachlich-rechtlicher Hinsicht anhaftender Rechtsfehler liegt jedoch dann vor, wenn das Tatgericht bei seiner Zumessungsentscheidung einen Gesichtspunkt, der nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als bestimmender Strafzumessungsgrund in Betracht kommt, nicht erkennbar erwogen hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2020 - 4 StR 552/19, juris Rn. 10, vom 4. April 2019 - 3 StR 31/19, juris Rn. 15; Senat, Urteil vom 14. März 2018 - 2 StR 416/18, aaO).

  • BGH, 14.03.2018 - 2 StR 416/16

    Verurteilungen wegen Untreue im Fall Bankhaus Sal. Oppenheim rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20
    Eine erschöpfende Aufzählung aller für die Strafzumessungsentscheidung relevanten Gesichtspunkte ist dagegen weder gesetzlich vorgeschrieben noch in der Praxis möglich (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 14. März 2018 - 2 StR 416/18, NStZ 2019, 138, 139; BGH, Urteil vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20
    In die Strafzumessungsentscheidung des Tatrichters kann das Revisionsgericht nur eingreifen, wenn diese Rechtsfehler aufweist, weil die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen hat oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349).
  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95

    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20
    bb) Sie hätte indes mit Rücksicht auf die Wirkungen der Strafe, die für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), angesichts des drohenden Widerrufs der Strafaussetzung einer erheblichen Restfreiheitsstrafe auch das den Angeklagten treffende Gesamtstrafübel in den Blick nehmen und erörtern müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 478/14, juris Rn. 3; Senat, Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 235/12, juris Rn. 21; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2009 - 5 StR 243/09, NStZ-RR 2009, 367, vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 314; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis für Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 740; MüKo-StPO/Wenske, § 267 Rn. 395).
  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20
    Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107; Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9).
  • BGH, 22.08.2012 - 2 StR 235/12

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Mitführen eines

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20
    bb) Sie hätte indes mit Rücksicht auf die Wirkungen der Strafe, die für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), angesichts des drohenden Widerrufs der Strafaussetzung einer erheblichen Restfreiheitsstrafe auch das den Angeklagten treffende Gesamtstrafübel in den Blick nehmen und erörtern müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 478/14, juris Rn. 3; Senat, Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 235/12, juris Rn. 21; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2009 - 5 StR 243/09, NStZ-RR 2009, 367, vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 314; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis für Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 740; MüKo-StPO/Wenske, § 267 Rn. 395).
  • BGH, 02.08.2012 - 3 StR 132/12

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei der Strafzumessung (Beschränkung auf

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20
    Eine erschöpfende Aufzählung aller für die Strafzumessungsentscheidung relevanten Gesichtspunkte ist dagegen weder gesetzlich vorgeschrieben noch in der Praxis möglich (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 14. März 2018 - 2 StR 416/18, NStZ 2019, 138, 139; BGH, Urteil vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337).
  • BGH, 04.04.2019 - 3 StR 31/19

    Umfang des Anfechtungswillen bei von der Staatsanwaltschaft eingelegtem

    Auszug aus BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20
    Ein der Strafzumessung in sachlich-rechtlicher Hinsicht anhaftender Rechtsfehler liegt jedoch dann vor, wenn das Tatgericht bei seiner Zumessungsentscheidung einen Gesichtspunkt, der nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als bestimmender Strafzumessungsgrund in Betracht kommt, nicht erkennbar erwogen hat (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2020 - 4 StR 552/19, juris Rn. 10, vom 4. April 2019 - 3 StR 31/19, juris Rn. 15; Senat, Urteil vom 14. März 2018 - 2 StR 416/18, aaO).
  • BGH, 19.12.2007 - 5 StR 485/07

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • BGH, 22.07.2009 - 5 StR 243/09

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; Gesamtstrafübel; besondere

  • BGH, 27.02.2020 - 4 StR 552/19

    Grundsätze der Strafzumessung (Sozialprognose: Bewährungsversagen; Verzicht auf

  • BGH, 12.04.2012 - 5 StR 87/12

    Hang zu alkoholischen Getränken auch bei Fehlen von ausgeprägten Entzugssyndromen

  • BGH, 21.10.2014 - 5 StR 478/14

    Rechtsfehlerhafte Nichtberücksichtigung wesentlicher für den Angeklagten

  • BGH, 17.02.2021 - 2 StR 294/20

    Urteilsgründe (Darstellung der Strafzumessungserwägungen: Beschränkung auf

    Eine erschöpfende Aufzählung aller für die Strafzumessungsentscheidung relevanten Gesichtspunkte ist dagegen weder gesetzlich vorgeschrieben noch in der Praxis möglich (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20, juris Rn. 5; Urteil vom 14. März 2018 - 2 StR 416/18, NStZ 2019, 138, 139; BGH, Urteil vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337).
  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Amphetamin als ein

    Insbesondere überstiege im Falle eines Bewährungswiderrufs die gesamte Länge der zu verbüßenden Haft diejenige der neu verhängten Strafe nicht beträchtlich, so dass ein übermäßiges Gesamtvollstreckungsübel (vgl. zu diesem Kriterium BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 40 Rn. 26; Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20, juris Rn. 8) nicht zu besorgen gewesen ist.
  • BGH, 22.03.2022 - 1 StR 425/21

    Strafzumessung (Darstellung im Urteil: allein erforderliche Darstellung der

    Ein der Strafzumessung in sachlich-rechtlicher Hinsicht anhaftender Rechtsfehler liegt jedoch dann vor, wenn das Tatgericht bei seiner Zumessungsentscheidung einen Gesichtspunkt, der nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als bestimmender Strafzumessungsgrund in Betracht kommt, nicht erkennbar erwogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20 Rn. 5; Urteile vom 27. Februar 2020 - 4 StR 552/19 Rn. 10 und vom 4. April 2019 - 3 StR 31/19 Rn. 15).

    bb) Das Landgericht hätte indes mit Rücksicht auf die Wirkungen der Strafe, die für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), angesichts des mit Beschluss vom 25. März 2021 angeordneten Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung der mit dem Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 24. September 2019 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auch das den Angeklagten treffende Gesamtstrafübel in den Blick nehmen und erörtern müssen (vgl. zu einem drohenden Bewährungswiderruf BGH, Beschlüsse vom 12. November 2020 - 1 StR 372/20 Rn. 3; vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20 Rn. 8; vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 478/14 Rn. 3; vom 20. Juli 2009 - 5 StR 243/09 Rn. 8 und vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95 Rn. 12, BGHSt 41, 310, 314; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 740; MüKo-StPO/Wenske, § 267 Rn. 395).

  • BGH, 15.03.2023 - 2 StR 289/21

    Strafzumessung (Bildung der Gesamtstrafe: Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des

    bis II.14. der Urteilsgründe "auch die Auswirkungen einer erstmaligen und mehrjährigen Freiheitsstrafe auf seine künftige familiäre, berufliche und soziale Situation" berücksichtigt und den drohenden Widerruf der Strafaussetzung einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe aus einem weiteren Urteil in den Blick genommen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20, juris, Rn. 8).
  • BGH, 23.11.2022 - 2 StR 305/22

    Revisionsbeschränkung (innerer Zusammenhang des Urteils; rechtlich und

    Damit hätte sich die Strafkammer erkennbar auseinandersetzen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20 Rn. 5).
  • BGH, 07.09.2022 - 1 StR 49/22

    Strafzumessung (strafmildernde Berücksichtigung von nachteiligen Folgen der Tat:

    Die Erörterung eines drohenden Bewährungswiderrufs im Hinblick auf ein im Falle des Widerrufs infolge der Verbüßung der noch offenen Reststrafe (BGH, Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20 Rn. 8) möglicherweise entstehendes "übermäßiges Gesamtvollstreckungsübel" (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20 Rn. 26), lag deshalb hier aus spezialpräventiven Gründen nicht nahe (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. August 2021 - 2 StR 129/20 und vom 20. April 2022 - 6 StR 131/22: drohender Bewährungswiderruf jeweils kein bestimmender Strafzumessungsgrund).
  • BGH, 12.11.2020 - 1 StR 372/20

    Strafzumessung (rechtsfehlerhafte Nichtberücksichtigung eines drohenden

    Die Erörterung eines solchen Gesamtstrafübels mit seinen Auswirkungen auf das künftige Leben des Angeklagten (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20 Rn. 8; vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 478/14 Rn. 3 und vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 314; Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 235/12 Rn. 21) war hier jedenfalls deswegen geboten (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), weil das Berufungsgericht das Veräußern einer Kleinstmenge (1,4 Gramm Marihuana) mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndet hat.
  • OLG Koblenz, 15.06.2021 - 4 OLG 32 Ss 88/21

    Kleptomanie als Schuldminderungsgrund; Berücksichtung eines sich aufdrängenden

    Eine Vorverurteilung sowie die Begehung der neuerlichen Tat während der deshalb laufenden Bewährungszeit darf zwar strafschärfend berücksichtigt werden; mit Rücksicht auf die Wirkungen der Strafe, die für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 S. 2 StGB), ist angesichts des drohenden Widerrufs der Strafaussetzung einer erheblichen Restfreiheitsstrafe jedoch auch das ihn treffende Gesamtstrafübel in den Blick zu nehmen und zu erörtern (BGH, Beschl. 2 StR 281/20 v. 09.09.2020 - StV 2021, 354).
  • OLG Brandenburg, 22.11.2021 - 1 OLG 53 Ss 97/21

    Anforderungen an die Strafzumessung in einem Berufungsurteil

    b) Rechtsfehlerhaft ist zudem, dass die Kammer im Urteil weder den möglicherweise drohenden Widerruf der wegen vorhergehender Verurteilungen laufenden Strafaussetzungen zur Bewährung, mithin das Gesamtstrafübel erörtert hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30. Juni 2009 -2 Ss 200/09; BGH, Beschluss vom 09. September 2020 - 2 StR 281/20 -) noch bei ihrer Entscheidung die Tatsache, dass der Angeklagte erstmals eine Haftstrafe würde verbüßen müssen, im Blick hatte.
  • LG Deggendorf, 20.07.2021 - 1 KLs 8 Js 7992/20

    Vollzug einer Ausweisung ist bestimmender Milderungsgrund bei faktischen

    Unter Abwägung aller Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte, hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten für tat- und schuldangemessen; bei der Bemessung der Freiheitsstrafe hat die Kammer gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 StGB angesichts des drohenden Widerrufs der mit Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 30.08.2020 zur Bewährung ausgesetzten Restjugendstrafe von 368 Tagen das den Angeklagten treffende Gesamtstrafübel von 3 Jahren 6 Monaten 3 Tagen in den Blick genommen und zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, indem von einer höheren Freiheitsstrafe abgesehen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09.09.2020, Az. 2 StR 281/20; Beschluss vom 12.11.2020, Az. 1 StR 372/20).
  • LG Ingolstadt, 16.08.2022 - 4 Ns 23 Js 17581/20

    Gesamtfreiheitsstrafe, Bundesanstalt für Arbeit, Kurze Freiheitsstrafe,

  • BGH, 23.02.2022 - 3 StR 15/22

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Mitteilungen zum Vollstreckungsstand;

  • LG Düsseldorf, 19.03.2021 - 1 Ks 28/20
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Rechtsprechung
   BGH, 15.04.2020 - 5 StR 44/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,11324
BGH, 15.04.2020 - 5 StR 44/20 (https://dejure.org/2020,11324)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2020 - 5 StR 44/20 (https://dejure.org/2020,11324)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2020 - 5 StR 44/20 (https://dejure.org/2020,11324)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 267 StPO; § 64 StGB
    Pflicht zur Auseinandersetzung mit festgestellten, für die Anwendung des materiellen Rechts erheblichen Umständen (hier: Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • rewis.io

    Absehen von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Begründungspflicht des Gerichts in den Urteilsgründen

  • rechtsportal.de

    StGB § 64
    Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • datenbank.nwb.de

    Absehen von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Begründungspflicht des Gerichts in den Urteilsgründen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urteilsfeststellungen - und die hieraus resultierenden Begründungspflichten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 354
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.10.2019 - 3 StR 406/19

    Entscheidung über die Nichtanordnung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - 5 StR 44/20
    Die Kammer hätte sich daher aus Gründen sachlichen Rechts (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2019 ? 3 StR 406/19; Beschluss vom 3. Dezember 2019 ? 4 StR 553/19, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 4 StR 548/19) veranlasst sehen müssen, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen näher zu erörtern.

    Die Pflicht, sich mit festgestellten Umständen auseinanderzusetzen, wenn sie für die Anwendung des materiellen Rechts erheblich sind, löst im Einzelfall eine Begründungspflicht aus, die auch über die Bestimmung des § 267 Abs. 6 StPO hinausgehen kann (BGH, Urteil vom 17. Mai 1990 - 4 StR 162/90; Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 3 StR 406/19).

    Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2019 - 3 StR 406/19, und vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, NStZ 2009, 261 f.; Urteil vom 10. April 1990 ? 1 StR 9/90, MDR 1990, 735 f.).

  • BGH, 08.01.2020 - 4 StR 548/19

    Erpressung (Begehung strafbarer Handlungen als abverlangtes Verhalten)

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - 5 StR 44/20
    Die Kammer hätte sich daher aus Gründen sachlichen Rechts (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2019 ? 3 StR 406/19; Beschluss vom 3. Dezember 2019 ? 4 StR 553/19, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 4 StR 548/19) veranlasst sehen müssen, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen näher zu erörtern.
  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - 5 StR 44/20
    Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2019 - 3 StR 406/19, und vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, NStZ 2009, 261 f.; Urteil vom 10. April 1990 ? 1 StR 9/90, MDR 1990, 735 f.).
  • BGH, 07.01.2009 - 3 StR 458/08

    Entscheidung des Revisionsgerichts (Beschwer des Angeklagten); Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - 5 StR 44/20
    Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2019 - 3 StR 406/19, und vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, NStZ 2009, 261 f.; Urteil vom 10. April 1990 ? 1 StR 9/90, MDR 1990, 735 f.).
  • BGH, 03.12.2019 - 4 StR 553/19

    Besitzausübung über das auf der Fensterbank abgelegte Kokain aus der Lieferung

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - 5 StR 44/20
    Die Kammer hätte sich daher aus Gründen sachlichen Rechts (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2019 ? 3 StR 406/19; Beschluss vom 3. Dezember 2019 ? 4 StR 553/19, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 4 StR 548/19) veranlasst sehen müssen, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen näher zu erörtern.
  • BGH, 17.05.1990 - 4 StR 162/90

    Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer

    Auszug aus BGH, 15.04.2020 - 5 StR 44/20
    Die Pflicht, sich mit festgestellten Umständen auseinanderzusetzen, wenn sie für die Anwendung des materiellen Rechts erheblich sind, löst im Einzelfall eine Begründungspflicht aus, die auch über die Bestimmung des § 267 Abs. 6 StPO hinausgehen kann (BGH, Urteil vom 17. Mai 1990 - 4 StR 162/90; Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 3 StR 406/19).
  • BGH, 07.03.2024 - 3 StR 220/23
    Eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist über die aus § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO folgende Pflicht hinaus auch ohne entsprechenden Antrag im Urteil zu begründen, wenn sich die Anordnung nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängt (BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11, juris Rn. 24; Beschlüsse vom 2. Oktober 2019 - 3 StR 406/19, juris Rn. 3 mwN; vom 15. April 2020 - 5 StR 44/20, StV 2021, 354 Rn. 5).
  • BGH, 08.09.2021 - 3 StR 251/21

    Pflicht zur Begründung der Nichtanordnung der Unterbringung in einer

    Über die aus § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO folgende Pflicht hinaus ist die Nichtanordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung auch ohne Antrag zu begründen, wenn sich die Erörterung nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängt (BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11, juris Rn. 24; Beschluss vom 15. April 2020 - 5 StR 44/20, StV 2021, 354 Rn. 5 mwN).
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